Die Pressekammer des Landgerichts Hamburg hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung des Galeristen-Ehepaars König gegen den Roman „Innerstädtischer Tod“ von Christoph Peters ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen. Damit scheitert der juristische Versuch, dem Luchterhand Literaturverlag eine Verbreitung des Buchs oder einzelner Passagen daraus einstweilen zu untersagen. Mitte Februar war bekannt geworden, dass der bekannte Berliner Galerist Johann König und seine Frau beim Landgericht Hamburg gegen den Roman vorgehen, weil sie sich in der fiktiven Galeristenfigur Konrad Raspe und dessen Frau angeblich wiedererkennen – sie machten verletzte Persönlichkeitsrechte geltend.

Diese Persönlichkeitsrechte wiegen für das Landgericht Hamburg in seinem Beschluss vom 25. Februar jedoch nicht so schwer, dass die Kunstfreiheit ohne weitere Verhandlung eingeschränkt werden kann. Bislang ist nicht bekannt, ob der Galerist gegen die Entscheidung Beschwerde einlegen will.

Aus dem Umstand, dass die Antragsteller den Verbotsantrag nicht zurücknahmen, schließt der Luchterhand Literaturverlag, dass das Verfahren die Gerichte noch länger beschäftigen und der Ausgangspunkt für einen Gang durch die Instanzen sein könnte. In einem Statement lässt Luchterhand wissen, Verlag und Autor sähen „einem möglichen weiteren Verfahren mit großer Zuversicht entgegen, gibt dies doch Gelegenheit, einer interessierten Öffentlichkeit weiter die beeindruckende Literarizität von Autor und dessen Œuvre und vor allem die hohe Bedeutung der Kunstfreiheit als Garant für das literarische Schaffen vor Augen zu führen.“

WELT und verschiedene Medien hatten über den Verbotsantrag gegen den Roman von Christoph Peters berichtet und die Chancen auf Erfolg als eher gering bewertet. Einerseits scheinen die Romanfiguren hinreichend verfremdet, andererseits zählt eine in der Berliner Kunstwelt bekannte Figur wie Johann König zu den Personen der Zeitgeschichte, von der sich Fiktion anregen lassen darf.

In seinem Beschluss, der WELT vorliegt, weist das Landgericht Hamburg ausdrücklich darauf hin, dass im Roman „Innerstädtischer Tod“ kein fiktionaler Sachverhalt wie bei „Esra“ vorläge – dem seit 2003 verbotenen Roman von Maxim Biller, in dem ein Ich-Erzähler, der unschwer als Autor des Buches zu erkennen ist, über eigene Erfahrungen berichtet.

Vielmehr trete Christoph Peters’ Figur Kolb, dem Roman nach ein 30-jähriger Künstler kurz vor dem internationalen Durchbruch, dem Leser nicht als „Alter Ego“ des Autors entgegen, sondern Kolb sei, so das Gericht, „für den Leser erkennbar eine fiktive Kreation des Autors.“ Und weiter führt das Gericht aus: „Dass sich hinter diesem Ich-Erzähler keinesfalls der Autor selbst versteckt, gestehen auch die Antragsteller zu, wenn sie mutmaßen, dass sich die Figur Kolb an die Künstler Norbert Bisky und Tue Greenfort anlehne. Schon aus diesem Grund wird der Leser nicht ohne weiteres vermuten, der Autor schildere hier wahre Begebenheiten über konkrete Personen, mögen einzelne Figuren des Romans auch an tatsächliche Personen angelehnt sein.“

Dank der öffentlichen Aufmerksamkeit an der Justizangelegenheit um „Innerstädtischer Tod“ war das Kaufinteresse an dem Roman nach Angaben des Verlags und Medienberichten zufolge gestiegen.

Haftungsausschluss: Das Urheberrecht dieses Artikels liegt bei seinem ursprünglichen Autor. Der Zweck dieses Artikels besteht in der erneuten Veröffentlichung zu ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Anlageberatung dar. Sollten dennoch Verstöße vorliegen, nehmen Sie bitte umgehend Kontakt mit uns auf. Korrektur Oder wir werden Maßnahmen zur Löschung ergreifen. Danke