Die Entscheidung stützt sich auf den sogenannten lex-mitior-Grundsatz des Ordnungswidrigkeitenrechts. Danach ist das mildeste Gesetz anzuwenden, wenn sich die Gesetzeslage vor einer gerichtlichen Entscheidung ändert. Das Verfahren gegen die Betroffene wurde auf Kosten der Staatskasse eingestellt.
Die Betroffene war im Straßenverkehr mit einem THC-Wert von 3,1 ng/ml gestoppt worden. Zum Zeitpunkt der Tat war dies ein Verstoß gegen die geltende Rechtslage, die bis dahin gültige Grenze lag bei 1,0 ng/ml. Die Gesetzesänderung vom 22. August 2024 hob den Grenzwert jedoch auf 3,5 ng/ml an. Damit fiel die festgestellte THC-Konzentration der Betroffenen unter den neuen Grenzwert, so dass keine Ordnungswidrigkeit mehr vorlag.
Das Amtsgericht Büdingen stellte das Verfahren ein. Es begründete seine Entscheidung damit, dass aufgrund der Gesetzesänderung kein Bußgeld mehr fällig werde. Es sei das mildeste Gesetz anzuwenden, wenn sich die entsprechende Grundlage geändert habe.
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